Basisertrag ermitteln.
Nimm den Fondsanfangswert zum Jahresbeginn, multipliziere ihn mit dem Basiszins und mit dem Faktor 70 Prozent.
ETF-Steuer 2026
Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent. Dadurch kann bei thesaurierenden oder nur teilweise ausschüttenden Fonds Anfang 2027 eine Steuerbelastung entstehen, wenn der Fonds im Jahr 2026 gestiegen ist und Freistellungsauftrag oder Verlusttöpfe nicht ausreichen.
Parameter
Die Tabelle zeigt die Eckdaten, die du für eine grobe Prüfung brauchst. Verbindlich sind Gesetz, BMF-Schreiben und die konkrete Steuerabrechnung deines Brokers.
| Wert | 2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| Basiszins 2026 | 3,20% | Vom Bundesfinanzministerium für den 2026-01-02 bekannt gegeben. |
| Basisertrag | Anfangswert × 3,20% × 70% | Der Basisertrag wird zusätzlich durch die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt. |
| Aktienfonds / Aktien-ETF | 30% Teilfreistellung | Typischer Fall für breit gestreute Aktien-ETFs, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro / 2.000 Euro | Für Einzelveranlagung beziehungsweise Zusammenveranlagung, soweit noch nicht verbraucht. |
| Datenstand | 2026-06-06 | Parameter und Quellen wurden für diese Seite redaktionell geprüft. |
Rechenlogik
Nimm den Fondsanfangswert zum Jahresbeginn, multipliziere ihn mit dem Basiszins und mit dem Faktor 70 Prozent.
Die Vorabpauschale kann nicht höher sein als die tatsächliche positive Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr.
Ausschüttungen mindern den Betrag. Bei ausreichend hohen Ausschüttungen bleibt keine Vorabpauschale übrig.
Bei Aktien-ETFs bleiben typischerweise 30 Prozent steuerfrei. Danach wirken Freistellungsauftrag, Verlusttöpfe und persönliche Steuermerkmale.
Beispiele
| Fall | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| ETF steigt im Jahr 2026 | 50.000 Euro Anfangswert × 3,20% × 70% = 1.120 Euro Basisertrag. Bei 6.000 Euro Wertsteigerung bleibt 1.120 Euro der Ausgangspunkt. | Bei einem Aktien-ETF werden davon nach 30% Teilfreistellung 784 Euro steuerlich relevant, bevor Freistellungsauftrag und Verlusttöpfe wirken. |
| ETF steigt kaum | Wenn der ETF nur um 300 Euro steigt, wird die Vorabpauschale auf diese tatsächliche Wertsteigerung begrenzt. | Nach Teilfreistellung und freiem Pauschbetrag kann daraus trotzdem keine Steuerzahlung entstehen. |
| ETF fällt im Jahr 2026 | Ohne positive Wertsteigerung entsteht keine Vorabpauschale, auch wenn der rechnerische Basisertrag positiv wäre. | Der Broker sollte dann für diesen Fonds keine Vorabpauschale belasten. |
| ETF schüttet genug aus | Ausschüttungen werden vom maßgeblichen Basisertrag abgezogen. | Decken die Ausschüttungen den Basisertrag vollständig ab, fällt die Vorabpauschale für diesen Fonds auf null. |
Depot-Check
Die pauschale Formel reicht für ein Gefühl. Ob wirklich Steuer entsteht, hängt aber von Wertentwicklung, Ausschüttungen, Fondstyp und deinem noch freien Pauschbetrag ab.
Szenario berechnenQuellen
FAQ
Die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 gilt steuerlich am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Praktisch wird sie bei deutschen Brokern typischerweise Anfang 2027 mit Freistellungsauftrag, Verlusttöpfen oder dem Verrechnungskonto verrechnet.
Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2026-01-02 mit 3,20 Prozent bekannt gegeben. Für den Basisertrag wird dieser Wert mit 70 Prozent multipliziert.
Ausschüttungen werden auf den Basisertrag angerechnet. Wenn sie den maßgeblichen Betrag bereits abdecken, kann die Vorabpauschale auf null fallen.
Sie ist eine vorgezogene Besteuerung. Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf berücksichtigt, damit derselbe Betrag nicht doppelt besteuert wird.
Nein. Die Beispiele sind eine Orientierung für Privatanleger. Persönliche Steuerfälle, ausländische Broker, Kirchensteuer, Verlustverrechnung und Depotwechsel können abweichen.